Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der
COMLINE Computer + Softwarelösungen SE, Hamburg
Stand 01.09.2023
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Alle Aufträge oder sonstigen Leistungen werden von der COMLINE Computer + Softwarelösungen SE („COMLINE“) ausschließlich unter Geltung nachstehender Bedingungen („AGB“) angenommen und ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Bestellers („KUNDEN“), die nicht ausdrücklich anerkannt werden, finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des KUNDEN unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen dem KUNDEN und COMLINE und auch dann, wenn COMLINE in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des KUNDEN die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
2. Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von COMLINE sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag kommt durch COMLINEs Annahme, insbesondere durch Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder durch Leistungserbringung zustande.
2.2. Die zu dem jeweiligen Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben enthalten nur Richtwerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Pläne und technische Unterlagen
Vorbehaltlich abweichender Regelungen behält sich COMLINE sämtliche Eigentumsrechte, Rechte an geistigem Eigentum(einschließlich Urheberrechte und damit im Zusammenhang stehende Nutzungs- und Verwertungsrechte) und sonstige Rechte an Plänen, Datensammlungen und Datenbanken, Benutzer- und Entwicklungsdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Designs, Entwürfen, Verfahren, Spezifikationen, Feinkonzepten, Ideen und sonstigen Konzepten und Unterlagen (im Folgenden zusammenfassend „die Unterlagen“), die COMLINE dem KUNDEN aushändigt, vor. Der KUNDE hat die Unterlagen, die er von COMLINE erhalten hat, vertraulich zu behandeln und darf sie ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von COMLINE nicht an Dritte weitergeben.
4. Lieferung und Leistungserbringung
4.1. COMLINE ist bemüht, stets so zügig wie möglich ihre Leistungen zu erbringen und zu liefern. Bei den von COMLINE genannten Terminen handelt es sich stets um unverbindliche Angaben, es sei denn, Leistungs-/Lieferfristen oder -termine werden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Leistungs-/Lieferfristen beginnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Vertragsschluss. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.
4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen oder sonstige Leistungen durch COMLINE setzt den rechtzeitigen Zugang sämtlicher vom KUNDEN zu beschaffenden und zu übergebenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den KUNDEN voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von COMLINE zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen entsprechend.
4.3. COMLINE ist zur Lieferung von Systemen erst verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem KUNDEN und COMLINE über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist.
4.4. In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer Ereignisse, die COMLINE trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, unabhängig davon, ob bei COMLINE oder bei einem Lieferanten von COMLINE oder Unterlieferanten eingetreten (Selbstbelieferungsvorbehalt), wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks, Aussperrungen, Pandemien/Epidemien oder behördlicher Anordnung, verlängern sich diese Lieferfristen/-termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Bei einer dauerhaften oder länger als sechs Monate andauernden Leistungsstörung sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. COMLINE wird den KUNDEN in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Im Falle des Rücktritts ist der KUNDE nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück.
Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung, ohne dass COMLINE dies zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar, ist COMLINE berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem KUNDEN stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen COMLINE zu. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
4.5. COMLINE kann technisch erforderliche Änderungen von Spezifikationen, die der Bestellung zugrunde liegen, vornehmen, soweit diese für den KUNDEN zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere solche Änderungen, durch die die Leistungen von COMLINE und die Qualität des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.
4.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferungen mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den KUNDEN über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der KUNDE in Annahmeverzug befindet. Bei Leistungen, die die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den KUNDEN über. Kommt der KUNDE in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Versendet COMLINE das Werk auf Verlangen des KUNDEN nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den KUNDEN über.
5. Mitwirkungspflichten des KUNDEN
5.1. Der KUNDE wird COMLINE in dem erforderlichen Umfang bei der Leistungserbringung unterstützen.
5.2. Der KUNDE wird alle in der Durchführung des Vertrages fälligen Entscheidungen zeitnah treffen und entsprechend kommunizieren.
5.3. Der KUNDE ist insbesondere verpflichtet, alsbald nach Vertragsschluss alle in seiner Sphäre liegenden Vorkehrungen zu treffen, die für einen zeitnahen Beginn und eine zeitnahe Durchführung der von COMLINE zu erbringenden Leistungen erforderlich sind.
5.4. Wenn und soweit der KUNDE seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist COMLINE von der eigenen Leistungsverpflichtung insoweit befreit, wie Leistungen von COMLINE hierdurch behindert oder erschwert werden. Außerdem ist der KUNDE verpflichtet, COMLINE für den etwa notwendigen Mehraufwand, der durch die Nichterfüllung bzw. nicht fristgerechte Erfüllung entstanden ist, angemessen zu entschädigen. Weitergehende vertragliche und/oder gesetzliche Ansprüche und Rechte von COMLINE, insbesondere auch Schadensersatzansprüche und Kündigungsrechte, bleiben unberührt.
6. Software als Liefer- oder Leistungsgegenstand
Ist Software Lieferungs- oder Leistungsgegenstand gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:
6.1. Soweit nichts andere vereinbart wurde, liefert COMLINE Software ausschließlich im Objektcode, also in maschinenlesbarer Form; eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.
6.2. COMLINE kann nach Überlassung der Software neue Ausgabestände (Updates) oder neue Versionen (Upgrades) der Software anbieten; eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Die Überlassung solcher Updates und Upgrades ist Gegenstand gesonderter Verträge, sofern solche Updates und Upgrades nicht im Rahmen der Sach- oder Rechtsmängelgewährleistung zur Verfügung gestellt werden.
6.3. Die Überlassung einer Dokumentation der Software bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ist COMLINE zur Lieferung einer Dokumentation verpflichtet, gilt die Zurverfügungstellung einer Dokumentation in elektronischer Form als hinreichend.
6.4. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erhält der KUNDE das nicht-ausschließliche Recht, die Software auf einem Einzelplatzrechner ablaufen zu lassen sowie die Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung des Programms notwendig ist. Notwendige Vervielfältigungen sind insbesondere die Installation des Programms auf dem Rechner sowie das zum Programmablauf erforderliche Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
6.5. Das Nutzungsrecht wird zeitlich beschränkt für die Dauer des Vertrages eingeräumt. Soweit ein Softwarekauf vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht als dauerhaft eingeräumt. Soweit das Nutzungsrecht zeitlich beschränkt eingeräumt wird, darf der KUNDE die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Benennung nur mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von COMLINE.
6.6. Eine Nutzung der Software auf mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen oder innerhalb eines Netzwerks ist nur dann zulässig, wenn COMLINE ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumt oder vereinbart wird, dass COMLINE eine solche Befugnis in sonstiger Weise verschafft. Der Umfang zulässiger Vervielfältigungshandlungen ist dabei exakt zu bezeichnen. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden: „Mehrfachlizenzen“) gelten ergänzend die folgenden Regelungen: Vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen ist eine Übertragung von Mehrfachlizenzen nur dann zulässig, wenn diese insgesamt und mit allen gelieferten Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden. Der KUNDE hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen, soweit es sich nicht nur um lediglich vorübergehende Vervielfältigungen handelt, zu führen und COMLINE auf Verlangen vorzulegen.
6.7. Stellt COMLINE dem KUNDEN einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software zur Verfügung, erhält der KUNDE daran – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – dieselben Rechte wie an dem jeweils vorherigen Ausgabestand bzw. der jeweils vorherigen Version der Software, und es gelten dieselben Pflichten, die hinsichtlich des jeweils vorherigen Ausgabestandes bzw. hinsichtlich der jeweils vorherigen Version vereinbart waren.
6.8. Soweit COMLINE dem KUNDEN Software eines Drittherstellers überlässt, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Vertrages die Lizenzbedingungen des Drittherstellers, soweit COMLINE den KUNDEN auf die Geltung solcher Lizenzbedingungen hingewiesen hat und ihm ermöglicht hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
6.9. Soweit COMLINE dem KUNDEN sogenannte Open Source Software überlässt, weist COMLINE den KUNDEN darauf hin. Der KUNDE darf solche Programme bestimmungsgemäß benutzen (§ 69d UrhG). Weitergehende Rechte kann der KUNDE durch Abschluss einer Open Source Lizenz direkt mit den jeweiligen Rechtsinhabern kostenlos erwerben. Soweit die für das Programm geltende Open Source Lizenz bestimmt, dass mit dem Objektcode der Software jeweils auch der Quellcode zugänglich zu machen ist, finden entgegenstehende Bestimmungen dieser Vereinbarung auf solche Programme keine Anwendung.
7. Abnahme bei Werkleistungen
7.1. Soweit das Gesetz oder die Vereinbarung zwischen COMLINE und dem KUNDEN für bestimmte Leistungen eine Abnahme vorsehen, zeigt COMLINE dem KUNDEN die Fertigstellung seiner Leistungen an. Sodann ist der KUNDE nach Maßgabe des Folgenden zur Abnahme der vertragsgemäßen Leistungen verpflichtet; es kann gegebenenfalls ein der Abnahme vorangehender Probebetrieb vereinbart werden.
7.2. Die Abnahme umfasst den gesamten vertraglichen Leistungsumfang; Teilabnahmen sind zulässig. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
7.3. Der KUNDE hat die von COMLINE erbrachte Leistung nach Aufforderung von COMLINE abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu erklären (Abnahmeerklärung). Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.
7.4. Ist ein Probebetrieb vereinbart, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der KUNDE nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Probebetriebes unter Angabe der Gründe schriftlich erklärt, dass er die Abnahme ablehne.
7.5. § 640 Abs. 2 BGB bleibt von den Bestimmungen dieser Ziffer unberührt.
7.6. Einige Produkte können ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen. Bei diesen Teilen handelt es sich um elektronische Bauteile, die üblicherweise keinem Verschleiß unterliegen.
8. Rechnungsstellung
8.1 Der KUNDE stimmt zu, dass ihm seine Rechnung auf elektronischem Wege an die von ihm bekannt gegebene elektronische Adresse zugesandt werden kann. Die Zustimmung des KUNDEN erstreckt sich auch auf Folgekorrespondenz zu Rechnungen, insbesondere Mahnungen. Der Kunde verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung und etwaig erforderlicher Mahnungen, sofern er von COMLINE nicht ausdrücklich den postalischen Versand wünscht. Die auf elektronischem Wege übermittelte Rechnung ist ohne Unterschrift gültig.
8.2 Der KUNDE hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung durch COMLINE ordnungsgemäß an die vom KUNDEN bekannt gegebene elektronische Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben an COMLINE (z.B. Abwesenheitsnotizen) stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.
8.3 Der KUNDE hat eine Änderung der elektronischen Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, COMLINE unverzüglich schriftlich und rechtsgültig mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene elektronische Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner elektronischen Adresse COMLINE nicht bekannt gegeben hat.
8.4 Der KUNDE kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung jederzeit schriftlich widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung des schriftlichen Widerrufs bei COMLINE erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die COMLINE zuletzt bekannt gegebene Postanschrift zugestellt.
9. Preise/Zahlung
9.1. Der KUNDE hat die Zahlung entsprechend der jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Zugang fällig. Zahlt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung, tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, die Zahlung unterbleibt aufgrund eines Umstands, den der KUNDE nicht zu vertreten hat.
9.2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, verstehen sich alle Preise als Nettopreise; hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltende Umsatzsteuer.
9.3. COMLINE ist zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Erklärt sich COMLINE zur Hereinnahme bereit, erfolgt diese erfüllungshalber. Für Wechsel berechnet COMLINE die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Die Spesen sind sofort fällig.
9.4. Befindet sich der KUNDE in Zahlungsverzug, ist COMLINE berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
9.5. COMLINE behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise im Rahmen und zum Ausgleich eingetretener Kostenänderungen bei Lohn- oder Materialkosten, die nicht von COMLINE zu vertreten sind, anzuheben. Dies gilt auch für tatsächliche Lieferzeiten, wenn ein Liefertermin nicht bestimmt ist.
9.6. Gegen Ansprüche von COMLINE kann der KUNDE nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit die Gegenansprüche des KUNDEN unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig sind. Vom Aufrechnungsverbot ausgenommen sind Gegenansprüche, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Hauptleistung von COMLINE stehen und den vertraglichen Kernbereich betreffen.
9.7. Der KUNDE kann gegenüber COMLINE wegen Gegenforderungen nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.
9.8. Bei Aufträgen über die Lieferung von Systemen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 50.000,00 (ohne USt.) sind – soweit nicht anders vereinbart – 50 % des vereinbarten Preises bei Auftragsbestätigung, 40 % bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die Lieferungsgegenstände sowie die anlässlich von Reparaturen eingefügten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von COMLINE bis der KUNDE sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat.
10.2. Der KUNDE ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich und sorgfältig zu behandeln. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem KUNDEN eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der KUNDE von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst übergeht, wenn der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der KUNDE tritt hiermit sämtliche aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen an COMLINE ab; COMLINE nimmt diese Abtretung an. Der KUNDE ist bis auf Widerruf berechtigt, die Forderungen aus den Weiterverkäufen einzuziehen. COMLINE behält sich vor, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, sobald der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
10.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist COMLINE nach Ablauf einer erfolglos gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen und/oder Schadenersatz zu verlangen.
10.4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, Beschädigungen oder Eingriffen Dritter hat der KUNDE COMLINE unverzüglich zu benachrichtigen.
10.5. Verbindet der KUNDE die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer neuen Sache in einer Weise, dass er Alleineigentum erwirbt (§ 947 Abs.2 BGB), so überträgt er COMLINE das Miteigentum in Höhe der Quote, die sich aus dem Verhältnis des Kaufpreises für die Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
10.6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts wird der KUNDE die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl, ausreichend zum Neuwert versichern und auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der KUNDE tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt ab. COMLINE nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den KUNDEN mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
10.7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die COMLINE zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird COMLINE auf Wunsch des KUNDEN einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt COMLINE.
11. Mängel
11.1. Der KUNDE hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung COMLINE gegenüber schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche bezüglich dieser Mängel ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde nicht-offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme COMLINE gegenüber schriftlich anzeigt.
11.2. Die Behebung von Mängeln erfolgt zunächst durch Nacherfüllung, die nach Wahl von COMLINE in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder in Form der Nachlieferung (Ersatzlieferung) erfolgen kann. Ersetzte Teile werden Eigentum von COMLINE.
11.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der KUNDE nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) unter Berücksichtigung der zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen oder – jeweils nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung in Ziffer 12 dieser Vertragsbedingungen – Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos durchgeführt worden ist, es sei denn, dass nach Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen weitere Nacherfüllungsversuche zumutbar sind. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
11.4. Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung (Kaufverträge) oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme (Werkverträge). Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder dem arglistigen Verschweigen von Mängeln beruhen; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Haftung/Schadensersatz/Aufwendungsersatz
12.1. COMLINE haftet unbeschränkt, sofern der KUNDE Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, in Fällen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und beim arglistigen Verschweigen von Mängeln.
12.2. COMLINE haftet ferner unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3. In sonstigen Fällen der Fahrlässigkeit haftet COMLINE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt insoweit abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von COMLINE auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12.5. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von COMLINE ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen finden für die Verpflichtung zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechende Anwendung.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle sonstigen rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen der gesetzlichen Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses selbst.
13.2. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der KUNDE Vollkaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hamburg. COMLINE ist jedoch berechtigt, den KUNDEN auch am Ort seiner Geschäftsniederlassung zu verklagen.
13.3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen COMLINE und dem KUNDEN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle von unwirksamen Bestimmungen neue Bestimmungen zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen.